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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden AGB gelten für alle mir erteilten Aufträge.

Urheberrecht und Nutzungsrechte

1. Jeder mir erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.

1.4. Ich übertrage dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.5. Ich behalte mir das Recht vor, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber nach, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen.

1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

Vergütung

2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung wird vor Auftragserteilung mit dem Auftraggeber vereinbart. Ist eine solche Vereinbarung nicht geschlossen worden, so gilt die ortsübliche Vergütung als vereinbart.

2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so bin ich berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die für den Auftraggeber erbracht werden, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2.5 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.

Fälligkeit der Vergütung / Lieferzeiten

3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

3.2 Die in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Lieferzeit ist grundsätzlich als unverbindlicher, jedoch beabsichtigte Liefertermin zu sehen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich und schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.

3.3 Für den Fall einer verbindlichen Lieferzeit hafte ich nicht für solche Verzögerungen, welche ich nicht zu vertreten habe und welche auf höhere Gewalt beruhen.

Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand entsprechend dem zuvor vereinbarten Stundenlohn gesondert berechnet.

4.2. Ich bin berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, entsprechende Vollmacht zu erteilen.

4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen in meinem Namen und für meine Rechnung abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, mich im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

Eigentumsvorbehalt

5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen, es sei denn es wird explizit und schriftlich mit dem Auftraggeber anders vereinbart.

5.2. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

5.2. Ich bin nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert und schriftlich zu vereinbaren und zu vergüten. Habe ich dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit meiner vorheriger Zustimmung geändert werden.

Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind mir Korrekturmuster vorzulegen.

6.2. Die Produktionsüberwachung durch mich erfolgt nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung bin ich berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Ich hafte insoweit für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber mir 2 bis 10 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Ich bin berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

Haftung

7.1. Ich hafte für entstandene Schäden an mir überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7.2. Ich verpflichte mich, meine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus hafte ich für Erfüllungsgehilfen nicht.

7.3. Sofern ich notwendige Fremdleistungen in Auftrag gebe, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen. Ich hafte hier nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

7.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung meiner Person.

7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten hafte ich nicht.

7.7. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich mir gegenüber geltend zu machen. Alle anderen Mängel verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Werkes.

Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Ich behalte für diesen Fall den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann ich eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann ich auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller mir übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber mich von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

Schlussbestimmungen

9.1. Erfüllungsort ist mein zu dem Zeitpunkt geltender Sitz.

9.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so tritt an dessen Stelle eine solche Bestimmung, welche dem tatsächlichen und wirtschaftlichen Willen der Parteien am nächsten kommt.

9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.4. Gerichtsstand ist mein jeweiliger Sitz.

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